Inhalt
Betriebe / Unternehmungen
Zuzug oder Neugründung eines Betriebes
Sie haben vor mit Ihrem Betrieb nach Chur zu ziehen oder Sie planen in Chur eine Firma zu eröffnen?
Umzug eines Betriebes
Sie haben vor mit Ihrem Betrieb innerhalb der Gemeinde einen Domizilwechsel vorzunehmen?
Namens- und/oder Rechtsformänderung eines Betriebes
Sie beabsichtigen den Namen- und/oder die Rechtsform Ihres Betriebes zu ändern?
Wegzug oder Betriebsauflösung
Sie beabsichtigen den Sitz Ihres Betriebes in eine andere Gemeinde zu verlegen oder Sie haben vor Ihren Betrieb aufzulösen?
Meldepflicht
Jedes kaufmännisch geführte Gewerbe in Chur unterliegt der Meldepflicht (kantonales Einwohnerregistergesetz (ERG), Verordnung zum Einwohnerregistergesetz (ERV), Städtische Verordnung über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen).
Dies gilt für "Natürliche" und „Juristische" Personen wie
- Einzelfirmen
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
- Aktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Öffentlich rechtliche Körperschaften
- Genossenschaften
- Vereine und Stiftungen
- Zweigniederlassungen und Filialen
Meldefrist
Zuzüge, Neugründungen, Namens- und Rechtsformänderungen wie auch Wegzüge oder Geschäftsauflösungen sind ab Ereignisdatum innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden.
Betriebe/Unternehmen
Zuzug oder Neugründung eines Betriebes
Sie haben vor mit Ihrem Betrieb nach Chur zu ziehen oder Sie planen in Chur eine Firma zu eröffnen?
Umzug eines Betriebes
Sie haben vor mit Ihrem Betrieb innerhalb der Stadt einen Domizilwechsel vorzunehmen?
Namens- und/oder Rechtsformänderung eines Betriebes
Sie beabsichtigen den Namen- und/oder die Rechtsform Ihres Betriebes zu ändern?
Wegzug oder Betriebsauflösung
Sie beabsichtigen den Sitz Ihres Betriebes in eine andere Gemeinde zu verlegen oder Sie haben vor Ihren Betrieb aufzulösen?
Meldepflicht
Jedes kaufmännisch geführte Gewerbe in Chur unterliegt der Meldepflicht (kantonales Einwohnerregistergesetz (ERG), Verordnung zum Einwohnerregistergesetz (ERV), städtische Verordnung über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen.
Dies gilt für "Natürliche" und „Juristische" Personen wie:
- Einzelfirmen
- Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
- Aktiengesellschaften
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Öffentlich rechtliche Körperschaften
- Genossenschaften
- Vereine und Stiftungen
- Zweigniederlassungen und Filialen
Meldefrist
Zuzüge, Neugründungen, Namens- und Rechtsformänderungen wie auch Wegzüge oder Geschäftsauflösungen sind ab Ereignisdatum innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Einwohnerdienste | 081 254 41 56 | Kontaktformular |
Frage |
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Ja. Folgende Ereignisse sind innert 14 Tagen den Einwohnerdiensten zu melden:
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Ja. Im kantonalen Gesetz über die Einwohnerregister (ERG), 171.200, Art. 16 sowie in deren Verordnung (ERV) 171.210, Art. 10, als auch in der städtischen Verordnung über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen (141 Art. 3) wird festgehalten, dass eine Eröffnung oder eine Geschäftsaufgabe eines nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden ist. |
Nein. Die hinterlegten Registerdaten stehen nur für den internen Gebrauch zur Verfügung und werden nicht an Dritte weitergegeben. |
Ja. Bei der Registrierung wird eine einmalige Gebühr von Fr. 30.- erhoben. Alle weiteren Geschäftsfälle zur Nachführung ihres Registereintrages sind kostenlos. |
Ja. Das Betriebsregister hingegen wird auf Gemeindeebene bewirtschaftet und erfüllt die Anforderungen des kantonalen Einwohnerregistergesetzes (ERG) und deren Verordnung (ERV). Zudem berücksichtigt das Betriebsregister die melderechtlichen Aspekte der städtischen Verordnung über das Niederlassungs- und Aufenthaltswesen. |
Ja. Grundsätzlich ist jede nach kaufmännischer Art geführte Tätigkeit meldepflichtig. Um hierzu eine abschliessende Antwort geben zu können, sind weitere Abklärungen nötig. Wenden Sie sich bitte direkt an die die Einwohnerdienste der Stadt Chur (081 254 41 56). |
Ja. Sämtliche Änderungen bezüglich des Firmendomizils sind den Einwohnerdiensten innert 14 Tagen zu melden. Benutzen Sie hierzu das Onlineformular unter Einwohnerdienste Betriebe / Unternehmungen" oder lassen Sie uns Ihre Umzugsmitteilung via E-Mail zukommen (einwohnerdienste@chur.ch). |
Die kantonalen und städtischen rechtlichen Grundlagen schreiben vor, dass alle nach kaufmännischer Art geführten Gewerbe der Meldepflicht unterstehen und diese bei der Gemeinde anzumelden sind. Ein zentrales Betriebsregister erleichtert und vereinfacht die Zusammenarbeit zwischen den Gewerbetreibenden und den Gemeinden. Sämtliche städtischen Verwaltungseinheiten, welche direkt oder indirekt von einer Neueröffnung, einem Um-/Wegzug oder einer Geschäftsauflösung betroffen sind, werden über ein zentrales Register automatisch Informiert. Ihre Behördengänge reduzieren sich somit auf ein Minimum. |
Ein kaufmännisches Gewerbe liegt dann vor, wenn folgende Kriterien erfüllt sind;
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Juristische Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen der Anmeldung einen Auszug aus dem Handelsregister beilegen. Natürliche Personen, sprich Inhaber einer Einzelfirma mit Sitz in Chur, dessen privater Wohnsitz nicht am Ort des Gewerbes ist, haben bei den Einwohnerdiensten der Stadt Chur eine aktuelle "Wohnsitzbestätigung" zu hinterlegen. Diese Bescheinigung stellt die Wohngemeinde aus. |
Ganz einfach. Nutzen Sie eine der unten aufgeführten Möglichkeiten:
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