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Ruhezeiten
Weil es das Gesetz vorschreibt, müssen bei Ruhestörungen unsere Mitarbeitenden «einschreiten». Sie sind verpflichtet, für Ruhe und Ordnung zu sorgen. Diese Aufgabe ist nicht nur zeitintensiv, sie ist in vielen Fällen auch unangenehm. Mit mehr Rücksichtnahme auf der einen und mehr Toleranz auf der anderen Seite, liesse sich dieser grosse Aufwand weitgehend vermeiden.
Aus dem Polizeigesetz der Stadt Chur:
Allgemeine Ruhezeiten
Die Nachtruhe dauert von 23.00 bis 07.00 Uhr. Während dieser Zeit ist die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm zu unterlassen.
An den öffentlichen Ruhetagen sowie werktags von 20.00 Uhr bis zu Beginn der Nachtruhe ist dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung zu tragen.
In den übrigen Zeiten sind alle übermässigen Störungen zu unterlassen, die durch zumutbare Vorkehrungen oder rücksichtsvolles Verhalten vermieden werden können. Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen.
Lärm durch menschliches Verhalten, akustische Geräte
Störendes Singen, Musizieren, Diskutieren sowie Gejohle und dergleichen, der Gebrauch von Tonwiedergabegeräten, Megaphonen, Sirenen und ähnlichen Geräten im Freien sind während der Nachtruhe verboten. Während der übrigen Zeiten dürfen Dritte durch solches Verhalten nicht in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Tätigkeiten im Innern von Gebäuden dürfen Dritte nicht in unzumutbarer Weise belästigen; insbesondere während der Ruhezeiten sind Türen und Fenster geschlossen zu halten.
Der Betrieb von Lärm verursachenden Maschinen und Gerätschaften und dergleichen ist nur werktags in der Zeit von 08.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 20.00 Uhr erlaubt.
Vorschriften für Sport-, Schul- und Badeanlagen sowie ähnlichen Einrichtungen bleiben vorbehalten.
Motorbetriebene Spielgeräte
Modellflugzeuge, -autos, -schiffe und ähnliche Spielgeräte mit Verbrennungsmotoren dürfen im Freien nur ausserhalb bewohnter Gebiete und nicht während der Ruhezeiten betrieben werden.
Landwirtschaftlicher Lärm
Während der Ruhezeiten sind landwirtschaftliche Arbeiten, die Dritte in ihrer Ruhe stören, nur dann gestattet, wenn sie witterungsbedingt oder aus anderen wichtigen Gründen unaufschiebbar sind.
Baulärm
Bauarbeiten sind an Werktagen in der Zeit von 20.00 bis 07.00 Uhr und von 12.00 bis 13.00 Uhr sowie an Sonntagen und öffentlichen Ruhetagen untersagt.
Ausgenommen sind Arbeiten, die keinen störenden Lärm verursachen, der kurzfristigen Bekämpfung eines Notstandes dienen oder Unterhaltsarbeiten wie Schneeräumung, Strassenreinigung und Strassenbelagsarbeiten. Weitere Ausnahmen können nur bewilligt werden, wenn die Arbeiten aus technischen oder anderen zwingenden Gründen nicht ausserhalb der Ruhezeiten ausgeführt werden können.
Bei Bauarbeiten in lärmempfindlichen Gebieten, namentlich in reinen Wohnzonen, kann angeordnet werden, dass nur lärmarme Baumaschinen verwendet werden, die dem neusten Stand der Technik entsprechen.
Lärmende Arbeiten sind nach Möglichkeit in geschlossene Räume zu verlegen. Fenster und Türen sind geschlossen zu halten.
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