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Handänderungssteuer
Jeder der ein Grundstück erwirbt ist steuerpflichtig. Beim Tausch von Grundstücken ist jede Vertragspartei für das von ihr erworbene Tauschobjekt steuerpflichtig. Ein allfälliges Aufgeld ist vom Erwerber des wertvolleren Grundstückes zu versteuern.
Abweichende vertragliche Vereinbarungen werden berücksichtigt, soweit der Veräusserer subjektiv steuerbefreit ist.
Von der Steuerpflicht sind befreit:
- Handänderungen zufolge Erbgang, Erbteilung, Vermächtnisse, Erbvorbezuges und Schenkung;
- Handänderungen zwischen Eltern und Nachkommen bzw. Schwiegereltern und Schwiegerkindern (Stief- und Pflegekinder sind den leiblichen Kindern gleichgestellt);
- Handänderungen zwischen Ehegatten und zwischen eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern sowie aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzungen;
- Handänderungen zum Zwecke der Güterzusammenlegung, der Abrundung, der rationelleren Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Gewerbe, der Quartierplanung, der Grenzbereinigung oder der Umlegung von Bauland;
- Handänderung zufolge Enteignung oder freiwilliger Abtretung von Grundstücken, an denen ein Enteignungsrecht besteht;
- Handänderungen bei Überbauungen, wenn ein Handwerker Grundeigentum übernehmen muss, welches er innert zwei Jahren seit Abschluss des Kaufvertrages weiterverkauft, ohne es vorher genutzt zu haben;
- Handänderungen, welche beim Erwerb des Grundstückes durch den Pfandgläubiger, den Pfandbürgen oder den Solidarschuldner zu einem Verlust führen;
- Handänderungen bei einer Umstrukturierung, die gemäss kantonalem Steuergesetz einen Steueraufschubtatbestand darstellt.
Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz Stadt Chur
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