Inhalt
Inkasso / Steuereinzug
Stadtsteuer:
Hauptfakturierung: Ende Juni
Zahlbar: 1. Rate 31. Juli / 2. Rate 30. September
Mittlerer Verfall: 31. August
Kantonssteuer:
Hauptfakturierung: Ende Januar
Zahlbar: 1. Rate 28. Februar / 2. Rate 30. April
Mittlerer Verfall: 31. März
Bundessteuer:
Hauptfakturierung: Ende Januar
Zahlbar: 31. März
Auf Beträgen, die nicht innert der gesetzten Zahlungsfrist eingehen, wird der gesetzlich vorgesehene Verzugszins berechnet.
Gesetzliche Grundlagen: Steuergesetz Stadt Chur
Ratenzahlungen / Stundung Stadtsteuerrechnung
Bewilligte Raten müssen monatlich beglichen werden. Sobald die Ratenzahlungen nicht fristgerecht erfolgen, wird der gesamte Betrag sofort zur Zahlung fällig.
Der gesetzlich vorgesehene Verzugszins wird nach Eingang der letzten Teilzahlung separat in Rechnung gestellt.
Ein Zahlungsaufschub kann für eine bestimmte Dauer bewilligt werden. Auch hier wird, nach Begleichung des gestundeten Betrages, der gesetzlich vorgesehene Verzugszins separat in Rechnung gestellt.
Das Gesuch für Ratenzahlungen bzw. zur Stundung der Stadtsteuern kann schriftlich, per Telefon (081 254 51 03) oder auch über Online-Dienste erfolgen.
Gesuche betreffend die Kantons- und direkten Bundessteuern sind an die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, zu richten (siehe Link).
- Preis
- gratis
Steuererlass
Eine Notlage wird insbesondere anerkannt bei Einkommens- und Vermögenslosigkeit oder bei Deckung der Lebenskosten durch die öffentliche Hand.
Eine grosse Härte ist dann gegeben, wenn die Bezahlung des geschuldeten Betrages für den Steuerpflichtigen ein Opfer darstellen würde, das in einem Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit steht und ihm daher nicht zugemutet werden kann.
Massgebend für die Beurteilung des Erlassgesuches ist die gesamte wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zum Zeitpunkt des Entscheides.
Ein Steuererlassgesuch für die Stadtsteuern ist schriftlich an Finanzen und Steuern der Stadt Chur zu richten. Das Gesuch ist zu begründen und soweit möglich mit Belegen zu ergänzen.
Steuererlassgesuche betreffend die Kantons- und direkten Bundessteuern sind bei der
Kantonalen Steuerverwaltung Graubünden, Abteilung Rechnungswesen, einzureichen (siehe Link).
Wegzug
Fakturierung bei interkommunalem bzw. interkantonalem Wegzug:
Massgebend für die Steuerpflicht betreffend Bund, Kanton und Stadt für das ganze Steuerjahr ist der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres (31.12). Eine pro Rata Besteuerung entfällt.
Fakturierung bei Wegzug ins Ausland:
Beim Wegzug ins Ausland wird eine Sofortabrechnung pro Rata erstellt. Alle Steuern werden damit fällig und sind sofort zahlbar.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Rechnungswesen Steuern | 081 254 51 03 | Kontaktformular |
Frage |
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Seit Steuerperiode 2010: |
Die jeweiligen Kirchgemeinden. Ansätze ab 2008: Katholische Kirche: 11,0% der einfachen Kantonssteuer Evangelische Kirche: 11,0% der einfachen Kantonssteuer Kantonal evangelische Kirche: 3,5% der einfachen Kantonssteuer |
0.5 Promill des Liegenschaftensteuerwerts |
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