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  • Fussgängerzone

    Um eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie die wirtschaftliche Erneuerung der Fussgängerzone Altstadt zu gewährleisten, gilt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder in einem gesetzlich definierten Bereich.

    Zufahrtszeiten Fussgängerzone für den Güterumschlag

    Montag bis Freitag von 06.30 Uhr bis 11.30 Uhr
    Samstag: 06.30 Uhr bis 09.00 Uhr

    Innerhalb dieser Zeiten ist das Befahren der Fussgängerzone nur erlaubt, wenn Güterumschlag getätigt wird.

    Ausserhalb der oben angegebenen Zeiten darf die Fussgängerzone, für jegliche Fahrten, nur mit einer Spezialbewilligung befahren werden. Die Spezialbewilligung kann am Schalter der Stadtpolizei Chur oder online (Verkehr & Sicherheit / Fahrbewilligung) bezogen werden.

    Die Zu- und Wegfahrt hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.

    Weitere Informationen zur Fussgängerzone erhalten sie bei der Stadtpolizei Chur.

    Hier gelangen Sie zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

    Hier gelangen Sie zur Ausführungsverordnung zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

    Zugehörige Objekte

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