Inhalt
Fussgängerzone
Um eine Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität sowie die wirtschaftliche Erneuerung der Fussgängerzone Altstadt zu gewährleisten, gilt ein allgemeines Fahrverbot für Motorfahrzeuge und Motorfahrräder in einem gesetzlich definierten Bereich.
Zufahrtszeiten Fussgängerzone für den Güterumschlag
Montag bis Freitag von 06.30 Uhr bis 11.30 Uhr
Samstag: 06.30 Uhr bis 09.00 Uhr
Innerhalb dieser Zeiten ist das Befahren der Fussgängerzone nur erlaubt, wenn Güterumschlag getätigt wird.
Ausserhalb der oben angegebenen Zeiten darf die Fussgängerzone, für jegliche Fahrten, nur mit einer Spezialbewilligung befahren werden. Die Spezialbewilligung kann am Schalter der Stadtpolizei Chur oder online (Verkehr & Sicherheit / Fahrbewilligung) bezogen werden.
Die Zu- und Wegfahrt hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.
Weitere Informationen zur Fussgängerzone erhalten sie bei der Stadtpolizei Chur.
Hier gelangen Sie zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt
Hier gelangen Sie zur Ausführungsverordnung zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt
Kontakt
Kornplatz 10
Postfach 810
7001 Chur
Tel. 081 254 54 54
Fax 081 254 58 96
Kontaktformular
Kornplatz 10
Postfach 810
7001 Chur
Tel. 081 254 54 54
Fax 081 254 58 95
Kontaktformular
Zugehörige Objekte
Name |
---|
Bussen / Penalty |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Departement Finanzen Wirtschaft Sicherheit |
Name | Telefon | Kontakt |
---|---|---|
Stadtpolizei | 081 254 54 54 | Kontaktformular |
Frage |
---|
Ja. Es darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Die Fussgänger haben Vortritt. |
Nein, Fahrzeuge dürfen grundsätzlich nur zwecks Güterumschlag abgestellt werden. |
Ja, die Parkgebühr ist immer unverzüglich nach der Belegung des Parkfeldes zu entrichten. |
|
Das Befahren der Fussgängerzone ist immer und nur für den Güterumschlag erlaubt. Für diesen Zweck sind die Zeiten Montag bis Freitag von 06.30 - 11.30 Uhr und am Samstag von 06.30 - 09.00 Uhr frei. |