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Güterumschlag
Begriff Güterumschlag
Unter dem Begriff Güterumschlag versteht das Bundesgericht das Verladen oder Ausladen von Sachen, die nach Grösse oder Gewicht die Beförderung durch ein Fahrzeug nötig macht (BGE 89 IV 213). Güterumschlag ist eine Ausnahmeerlaubnis und leitet sich vom Ein- und Aussteigenlassen ab. Folglich hat die Auslegung des Begriffs restriktiv zu erfolgen. Was Güterumschlag ist, bestimmt sich nach sachlichen, zeitlichen, räumlichen und persönlichen Gesichtspunkten.
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Das Befahren der Fussgängerzone ist immer und nur für den Güterumschlag erlaubt. Für diesen Zweck sind die Zeiten Montag bis Freitag von 06.30 - 11.30 Uhr und am Samstag von 06.30 - 09.00 Uhr frei. |