Inhalt
Bausekretariat
Wer bauen will, braucht eine rechtsgültige Baubewilligung. Wir stellen im Baubewilligungsverfahren sicher, dass die Bauvorhaben den bau- und umweltrechtlichen Vorschriften sowie anderen Gesetzen entsprechen.
Neben den Bewilligungsverfahren, welche Sie auch elektronisch mit eBaugesucheChur durchführen können, erhalten Sie bei uns folgende Dienstleistungen geboten:
- Sie können elektronisch in die aktuellen Bauausschreibungen Einsicht nehmen
- Wir beantworten Voranfragen bei komplexen Bauvorhaben
- Wir erteilen baurechtliche Auskünfte
- Wir überwachen die Bauarbeiten und die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung
- Wir erteilen Auskünfte bezüglich Brandschutzes/ Prävention
- Wir ermöglichen Einsicht in unsere Archivunterlagen aus unserem Planarchiv
- Wir kennen die gesetzlichen- und baurechtlichen Grundlagen
Für weitergehende Auskünfte und Hilfestellungen stehen Ihnen die Bauinspektor*innen gerne zur Verfügung. Das Bausekretariat hat sechs Mitarbeitende und ist eine Abteilung der Dienststelle Hochbaudienste im Departement Bau Planung Umwelt der Stadt Chur. Das Bausekretariat beantwortet Fragen zur Baubewilligungspflicht, zur Anwendung von Bauvorschriften oder zu Verfahrensabläufen. Senden Sie uns dafür bitte eine E-Mail an bausekretariat@chur.ch.
Kontakt
BausekretariatStadthaus, Masanserstrasse 2
Postfach 820
7001 Chur
Tel. 081 254 51 51
Kontaktformular
Öffnungszeiten
Sprechstunde ohne Voranmeldung
Von Montag, 23. Dezember 2024 bis einschliesslich Freitag, 3. Januar 2025 ist das Bausekretariat geschlossen und es finden keine Sprechstunden statt.
Montag, Mittwoch + Freitag: 13.30 - 14.30 Uhr
Dienstag + Donnerstag: 08.00 - 09.00 Uhr
Empfang Departement Bau Planung Umwelt (BPU), Stadthaus, Masanserstrasse 2, 1. OG
Zugehörige Objekte
Name | Verantwortlich | Telefon |
---|
Name |
---|
Name | Download |
---|
Name | Beschreibung |
---|
Frage |
---|
Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung. Gemäss Art. 40a der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) besteht für jegliches Bauvorhaben eine Anzeigepflicht. Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige eine allfällige Baubewilligungspflicht mit und orientiert gleichzeitig darüber, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht und ob Zusatzbewilligungsgesuche erforderlich sind. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine Interessen Dritter betreffen, sowie geringfügige Änderungen bereits bewilligter Projekte bedürfen gemäss Art. 40 KRVO keiner Bewilligung. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Baugesetzes der Stadt Chur (BauG) werden diese jedoch dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt. |
Sogenannte "Pinselrenovationen" ohne Farb- und Materialänderungen erfordern keine Baubewilligung. Fassadensanierungen mit Farb- und / oder Materialänderungen erfordern dann keine Baubewilligung, wenn sich das betroffene Gebäude nicht in einem Schutzbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) befindet. Die Vorschriften (insbesondere eine befriedigende Einordnung) sind in jedem Fall einzuhalten. Bei nicht gängigen Farben empfiehlt sich daher eine Vorabklärung beim Bausekretariat. Handelt es sich beim betroffenen Gebäude um ein Inventarobjekt, muss das Vorhaben im Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege Graubünden ausgeführt werden. Liegt das betreffende Gebäude im Schutzbereich Altstadt oder in einem anderen Schutzbereich gemäss GGP, ist ein Baugesuch nötig, welches im ordentlichen Verfahren behandelt werden muss. Beurteilungsgrundlagen zur Entwicklung des farbigen Erscheinungsbildes der Altstadt von Chur finden Sie hier (Die Farben in der Altstadt von Chur). |
Einfriedungen wie Mauern, Holzwände und Zäune bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; brauchen keine Baubewilligung (Art. 40 KRVO). Diese Vorhaben sind jedoch gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt. |
Solaranlagen auf Dächern unterliegen der Anzeigepflicht gemäss Artikel 40a KRVO. Die kommunale Baubehörde entscheidet aufgrund des Bundesrechts, ob die Solaranlage auf dem Dach genügend angepasst und daher bewilligungsfrei ist. Die Gemeinden können in der Grundordnung bei ästhetisch wenig empfindlichen Zonen wie Gewerbe- und Industriezonen bestimmen, dass auch ungenügend angepasste Solaranlagen bewilligungsfrei sind. Die Gemeinden können ferner in ihrem Baugesetz vorsehen, dass Solaranlagen auf Gebäuden, die gemäss Grundordnung einer spezifischen Schutz- oder Erhaltungsregelung unterstehen, in jedem Fall baubewilligungspflichtig sind. Materiell bestimmt sich die Zulässigkeit von Solaranlagen auf Dächern gemäss Bundesrecht sowie gemäss den Gestaltungsvorschriften der Gemeinden, sofern letztere die Nutzung der Sonnenenergie nicht unverhältnismässig einschränken. |
Baugesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden im Amtsblatt der Stadt Chur publiziert. Zudem finden Sie die publizierte Baugesuche der öffentlichen Planauflagen hier. Seit dem 1. Januar 2023 können Baugesuche über die elektronische Plattform eBaugesucheChur der Stadt Chur eingereicht werden. Die Unterlagen der über diese Plattform eingereichten Baugesuche können auch digital eingesehen werden. |
Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m² brauchen keine Baubewilligung (Art. 40 KRVO). Für Kleinbauten (An- und Nebenbauten) von nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, die nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt sind, ist der minimale Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten (Art. 65 BauG). Diese Vorhaben sind jedoch gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt. |
Beim Ersatz einer Heizungsanlage (Wärmeerzeugerersatz) in bestehenden Wohnbauten sind diese so auszurüsten, dass mindestens 10% des Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbarer Energie abgedeckt wird. Zur Erfüllung der Anforderungen stehen 11 Standardlösungen zur Verfügung, diese finden Sie im Formular EN-120 (endk.ch). Seit 1.1.2021 besteht für den Ersatz des Wärmeerzeugers (Heizung) gemäss kantonalem Energiegesetz eine Meldepflicht bei der Gemeinde. Ein solches Vorhaben muss spätestens 20 Tage vor Baubeginn gemeldet werden. |
Art. 40 KRVO listet die folgenden Bauvorhaben und Schwellenwerte auf, welche von der Bewilligungspflicht befreit sind:
Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt nicht für in Gefahrenzonen vor-gesehene Bauvorhaben, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sowie allgemein für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschutzzonen und Moorbiotope gefährden könnten. Die formell nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben müssen jedoch die Vorschriften über den Brandschutz, die Abstände, die Gestaltung, den Umweltschutz, energetische Anforderungen etc. einhalten. Im Zweifelsfall ist das Bausekretariat zu kontaktieren. |