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  • Fragen | Antworten

    Fragen und Antworten rund um das Baubewilligungsverfahren

    Wofür benötige ich eine Baubewilligung? Welche Unterlagen muss ich einreichen? Wann kann ich mit Bauen loslegen? Die häufigsten Fragen zum Baubewilligungsverfahren der Stadt Chur im Überblick.

    Baubewilligungsverfahren der Stadt Chur im Überblick:

    Bewilligungspflicht

    Benötige ich eine Baubewilligung?

    Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung.

    Gemäss Art. 40a der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) besteht für jegliches Bauvorhaben eine Anzeigepflicht. Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige eine allfällige Baubewilligungspflicht mit und orientiert gleichzeitig darüber, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht und ob Zusatzbewilligungsgesuche erforderlich sind.

    Vorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine Interessen Dritter betreffen sowie geringfügige Änderungen bereits bewilligter Projekte bedürfen gemäss Art. 40 KRVO keiner Bewilligung. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Baugesetzes der Stadt Chur (BauG) werden diese jedoch dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt.

    Das Baugesuchsformular finden Sie hier.
     

    Welche Projekte können im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) behandelt werden?

    Art. 40 KRVO listet die folgenden Bauvorhaben und Schwellenwerte auf, welche von der Bewilligungspflicht befreit sind:

    1. Reparatur- und Unterhaltsarbeiten an bestimmungsgemäss nutzbaren Bauten und Anlagen, sofern sie nur der Werterhaltung dienen und die Baute und Anlage dadurch keine Änderung oder Zweckänderung erfährt;
    2. Geringfügige Änderungen im Innern von Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Änderungen der Nutzfläche oder der Anzahl Räume, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
    3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
    4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;
    5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m²;
    6. Bauten und Anlagen, die nicht für länger als sechs Monate pro Jahr aufgestellt oder errichtet werden, wie:
    1. Verpflegungs- und Verkaufsstätten;
    2. Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte;
    3. Stände, Hütten, Buden, Zelte für Feste, Vorführungen, Ausstellungen und sonstige Anlässe;
    4. Kinderspielplätze;
    5. Kleinskilifte, Skiförderbänder, Natureisbahnen;
    6. Einrichtungen für Rennstrecken und Trendsportarten;
    7. Strassenreklamen;
    8. unbeleuchtete Reklamen an touristischen Einrichtungen mit einer Fläche bis zu 5 m²;
    1. Iglus, Tipizelte und dergleichen für Übernachtungen in Skigebieten während der Wintersaison oder bei Bauernhöfen von Mai bis Oktober, sofern keine festen sanitären Einrichtungen erstellt werden;
    2. Anlagen der Gartenraumgestaltung wie Fusswege, Gartenplätze, Storen, Treppen, Feuerstellen, Biotope, Pflanzentröge, Kunstobjekte, Fahnenstangen, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
    3. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m²;
    4. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m²;
    5. Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wanderwegmarkierungen, Vermessungszeichen;
    6. Unbeleuchtete Zeichen wie Kreuze bis 3.0 m Höhe, Kunstobjekte;
    7. Technische Einrichtungen wie Strassenbeleuchtungsanlagen, Schaltkästen, Hydranten, Messeinrichtungen, Pfähle, Stangen, Bänke;
    8. Sicherheitsvorrichtungen wie:
    1. Schneefangnetze entlang von Verkehrswegen;
    2. Sicherheitszäune, Netze, Absperrungen, Polsterungen und dergleichen für Sport- und Freizeitanlagen;
    3. Sicherheitsgeländer;
    1. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind;
    2.  * Nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m² pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m² ausserhalb der Bauzonen;
    3.  * Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m³;
    4. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
    5. Bewegliche Weidezäune während der Weidezeit;
    6. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m² Grundfläche für Nutz-tiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten;
    7. Materialdepots, die nur einmal im Jahr für maximal vier Monate eingerichtet werden;
    8.  * Baustelleninstallationen, sofern sie keine erheblichen Immissionen verursachen, ausgenommen Arbeiterunterkünfte und mobile Betonanlagen.

    Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt nicht für in Gefahrenzonen vorgesehene Bauvorhaben, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen sowie allgemein für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschutzzonen und Moorbiotope gefährden könnten.

    Die formell nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben müssen jedoch die Vorschriften über den Brandschutz, die Abstände, die Gestaltung, den Umweltschutz, energetische Anforderungen etc. einhalten. Im Zweifelsfall ist das Bausekretariat zu kontaktieren.
     

    Können Solar- oder Fotovoltaikanlagen ohne Bewilligung erstellt werden?

    Solaranlagen auf Dächern unterliegen der Anzeigepflicht gemäss Artikel 40a KRVO. Die kommunale Baubehörde entscheidet aufgrund des Bundesrechts, ob die Solaranlage auf dem Dach genügend angepasst und daher bewilligungsfrei ist.

    Die Gemeinden können in der Grundordnung bei ästhetisch wenig empfindlichen Zonen wie Gewerbe- und Industriezonen bestimmen, dass auch ungenügend angepasste Solaranlagen bewilligungsfrei sind.

    Die Gemeinden können ferner in ihrem Baugesetz vorsehen, dass Solaranlagen auf Gebäuden, die gemäss Grundordnung einer spezifischen Schutz- oder Erhaltungsregelung unterstehen, in jedem Fall baubewilligungspflichtig sind.

    Materiell bestimmt sich die Zulässigkeit von Solaranlagen auf Dächern gemäss Bundesrecht sowie gemäss den Gestaltungsvorschriften der Gemeinden, sofern letztere die Nutzung der Sonnenenergie nicht unverhältnismässig einschränken.

    Infos und Gesuchsfomulare finden Sie hier.

    Was ist beim Ersatz einer Heizungsanlage zu beachten?

    Beim Ersatz einer Heizungsanlage (Wärmeerzeugerersatz) in bestehenden Wohnbauten sind diese so auszurüsten, dass mindestens 10 % des Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbarer Energie abgedeckt wird. Zur Erfüllung der Anforderungen stehen elf Standardlösungen zur Verfügung, diese finden Sie im Formular EN-120 (endk.ch).

    Seit 1.1.2021 besteht für den Ersatz des Wärmeerzeugers (Heizung) gemäss kantonalem Energiegesetz eine Meldepflicht bei der Gemeinde. Ein solches Vorhaben muss spätestens 20 Tage vor Baubeginn gemeldet werden.

    Infos und Gesuchsfomulare finden Sie hier.

    Benötigt eine Fassadensanierung eine Baubewilligung?

    Sogenannte «Pinselrenovationen» ohne Farb- und Materialänderungen erfordern keine Baubewilligung. Fassadensanierungen mit Farb- und/oder Materialänderungen erfordern dann keine Baubewilligung, wenn sich das betroffene Gebäude nicht in einem Schutzbereich gemäss Generellem Gestaltungsplan (GGP) befindet. Die Vorschriften (insbesondere eine befriedigende Einordnung) sind in jedem Fall einzuhalten. Bei nicht gängigen Farben empfiehlt sich daher eine Vorabklärung beim Bausekretariat.

    Handelt es sich beim betroffenen Gebäude um ein Inventarobjekt, muss das Vorhaben im Einvernehmen mit der Kantonalen Denkmalpflege Graubünden ausgeführt werden.

    Liegt das betreffende Gebäude im Schutzbereich Altstadt oder in einem anderen Schutzbereich gemäss GGP, ist ein Baugesuch nötig, welches im ordentlichen Verfahren behandelt werden muss.

    Beurteilungsgrundlagen zur Entwicklung des farbigen Erscheinungsbildes der Altstadt von Chur finden Sie hier (Die Farben in der Altstadt von Chur).
     

    Ist für das Erstellen einer Mauer oder eines Zauns eine Baubewilligung erforderlich?

    Einfriedungen wie Mauern, Holzwände und Zäune bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; brauchen keine Baubewilligung (Art. 40 KRVO).

    Diese Vorhaben sind jedoch gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt.
     

    Was ist bei der Erstellung eines Velo- oder Geräteunterstands zu beachten?

    Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m³ (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer Grundfläche bis zu 4.0 m² brauchen keine Baubewilligung (Art. 40 KRVO).

    Für Kleinbauten (An- und Nebenbauten) von nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, die nicht für Wohn- und Arbeitszwecke bestimmt sind, ist der minimale Grenzabstand von 2.50 m einzuhalten (Art. 65 BauG).

    Diese Vorhaben sind jedoch gemäss Art. 11 Abs. 2 BauG dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt.
     

    Baueingabe, Verfahrensablauf

    Wann und wo werden Baugesuche publiziert?

    Baugesuche im ordentlichen Baubewilligungsverfahren werden im Amtsblatt der Stadt Chur publiziert. Zudem finden Sie die publizierte Baugesuche der öffentlichen Planauflagen hier: Öffentliche Planauflage

    Nach der Bewilligung werden die Gesuche auf der Website Veröffentlicht. Für aktuell bewilligte Bauvorhaben klicken Sie hier.

    Seit dem 1. Januar 2023 können Baugesuche über die elektronische Plattform eBaugesucheChur der Stadt Chur eingereicht werden. Die Unterlagen der über diese Plattform eingereichten Baugesuche können auch digital eingesehen werden.

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