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Sondernutzungsplanung
Quartierplanung
Ein Quartierplan (Art. 51 KRG) regelt im Rahmen der Grundordnung die Gestaltung und Erschliessung von Bauzonen mit Folgeplanung oder weiteren Teilgebieten der Bauzone im Detail. Ein Quartierplan wird in folgenden Fällen erarbeitet.
- In Gebieten, die im Generellen Gestaltungsplan speziell mit einer Quartierplanpflicht bezeichnet sind.
- Auf freiwilliger Basis, um verschiedene Anforderungen möglichst gut miteinander zu koordinieren und eine sehr gute Beziehung der geplanten Bauten zur baulichen und landschaftlichen Umgebung und untereinander zu ermöglichen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, Abweichungen im Sinne von Verschärfungen der allgemeinen Bau- und Zonenvorschriften zu gewähren.
- Der Stadtrat kann von Amtes wegen ein Quartierplanverfahren einleiten.
Bei einer Überbauung mittels Quartierplan geht es in erster Linie darum, überdurchschnittliche städtebauliche Qualität zu gewährleisten und die dafür notwendigen Rahmenbedingungen zu konkretisieren. Gestützt auf die Vorgaben von Art. 88 Abs. 4 BauG können Abweichungen bezüglich der Gebäude- und Grenzabstände, der Gebäudelänge und bezüglich des Zusammenbaus mehrerer Baukörper gewährt werden. Zudem kann ein Ausnützungsbonus von bis zu 20 % der maximal zulässigen Ausnützungsziffer zugesprochen werden. Für die Vergabe des Bonus werden insbesondere städtebauliche, architektonische und freiraumplanerische Aspekte der angestrebten Überbauung berücksichtigt.
Eine Übersicht der Quartierpläne ist im GIS Stadtplan einsehbar. Dabei wird zwischen rechtsgültigen Quartierplänen (dunkelblau) und Quartierplänen in Bearbeitung (hellblau) unterschieden.
Arealplanung
Ein Arealplan legt die Entwicklung, Gestaltung und Erneuerung von Siedlungen sowie von Projekten in der Landschaft fest. Er kann Elemente der übergeordneten Nutzungsplanung (Zonenplan, genereller Erschliessungsplan, genereller Gestaltungsplan) enthalten und mit Vorschriften ergänzt werden. Für die Siedlungserneuerung können Nutzungs- und Abbruchverpflichtungen festgelegt werden.
Der Arealplan ist ein Planungsinstrument der kommunalen Nutzungsplanung und ist in den folgenden Gesetzgebungen verankert: KRG (Raumplanungsgesetz für den Kanton Graubünden) Art. 46 – 50 sowie KRVO (Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden) Art. 12 – 15 (Verfahren für die Grundordnung).
Für einige unbebaute Gebiete oder für bebaute Gebiete mit Entwicklungspotential besteht Folgeplanungspflicht. Diese sind im Generellen Gestaltungsplan festgelegt.
Zugehörige Objekte
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Departement Bau Planung Umwelt |
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Stadtentwicklung | 081 254 51 60 | Kontaktformular |
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Baukommission 2021 - 2024 |