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Inhalt

  • Name und Bürgerrecht

    • Familienname und Bürgerrecht der Ehegatten
    • Familienname der Partnerin / des Partners
    • Familienname und Bürgerrecht des Kindes
    • Vorname(n)des Kindes
    • Namenserklärung nach Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft
    • Namensänderung

    Name und Bürgerrecht des Kindes

    Das Namens- und Bürgerrecht des Kindes ist seit dem 01.01.2013 in Kraft. Folgend finden Sie die Auflistung der verschiedenen Möglichkeiten. Art. 270 ZGB > Name > Kind verheirateter Elte…
    Das Namens- und Bürgerrecht des Kindes ist seit dem 01.01.2013 in Kraft.
    Folgend finden Sie die Auflistung der verschiedenen Möglichkeiten.

    Art. 270 ZGB > Name > Kind verheirateter Eltern
    1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben.
    2 Die Eltern können aber innerhalb eines Jahres seit der Geburt des ersten Kindes nochmals gemeinsam verlangen, dass das Kind den Ledignamen des andern Elternteils trägt.
    3 Tragen die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, so erhält das Kind diesen Namen.

    Art. 270a ZGB > Name > Kind unverheirateter Eltern
    1 Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter.
    2 Überträgt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beiden Eltern die elterliche Sorge, so können diese innerhalb eines Jahres gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass das Kind den Ledignamen des Vaters tragen soll.
    3 Die gleiche Erklärung kann der Vater abgeben, wenn er alleiniger Inhaber der elterlichen Sorge wird.

    Die Vaterschaftsanerkennung hat keinen Einfluss auf den Namen und das Bürgerrecht des Kindes.

    Art. 270b ZGB > Zustimmung des Kindes
    Hat das Kind das zwölfte Altersjahr vollendet, so kann sein Name nur geändert werden, wenn es zustimmt.

    Art. 37 Abs. 2 IPRG > Name
    (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale Privatrecht)
    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis u.a. das anzuwendende Recht. Es ist also nur anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt (z.B. Namen) um ein internationales Verhältnis handelt.
    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
    Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Namensgebung (Familiennamen) aber dem Recht ihres Heimatlandes unterstellen. Die Staatsangehörigkeit muss jedoch klar ausgewiesen sein.
    Handelt es sich um Mehrstaater, so ist das Recht des Staates massgebend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
    Dieser Artikel regelt auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Namen von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer).

    Art. 271 ZGB > Bürgerrecht
    1 Das Kind erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt.
    2 Erwirbt das Kind während der Minderjährigkeit den Namen des anderen Elternteils, so erhält es dessen Kantons- und Gemeindebürgerrecht anstelle des bisherigen.

    Namen der Partnerinnen / der Partner

    Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Namen. Die Partnerinnen oder Partner können jedoch erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennam…
    Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Namen.

    Die Partnerinnen oder Partner können jedoch erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen.

    Art. 12a PartG > Name
    1 Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.
    2 Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

    Art. 37 Abs. 2 IPRG > Name
    (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale Privatrecht)
    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis u.a. das anzuwendende Recht. Es ist also nur anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt (z.B. Namen) um ein internationales Verhältnis handelt.
    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
    Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Namensgebung (Familiennamen) aber dem Recht ihres Heimatlandes unterstellen. Die Staatsangehörigkeit muss jedoch klar ausgewiesen sein.
    Handelt es sich um Mehrstaater, so ist das Recht des Staates massgebend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
    Dieser Artikel regelt auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Namen von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer).

    Namen und Bürgerrecht der Ehegatten

    Seit dem 01.01.2013 hat die Eheschliessung keinen Einfluss mehr auf Namen und Bürgerrecht der Ehegatten. Sie können jedoch vor der Heirat erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen F…
    Seit dem 01.01.2013 hat die Eheschliessung keinen Einfluss mehr auf Namen und Bürgerrecht der Ehegatten.
    Sie können jedoch vor der Heirat erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen.

    Art. 160 ZGB > Name
    1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
    2 Die Brautleute können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der Braut oder des Bräutigams als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.
    3 Behalten die Brautleute ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Brautleute von dieser Pflicht befreien.

    Art. 37 Abs. 2 IPRG > Name
    (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale Privatrecht)
    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis u.a. das anzuwendende Recht. Es ist also nur anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt (z.B. Namen) um ein internationales Verhältnis handelt.
    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
    Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Namensgebung (Familiennamen) aber dem Recht ihres Heimatlandes unterstellen. Die Staatsangehörigkeit muss jedoch klar ausgewiesen sein.
    Handelt es sich um Mehrstaater, so ist das Recht des Staates massgebend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
    Dieser Artikel regelt auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Namen von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer).

    Art. 161 ZGB > Bürgerrecht
    1 Jeder Ehegatte behält sein Kantons- und Gemeindebürgerrecht.

    Hier können Sie die verschiedenen Möglichkeiten der Namensführung gemäss schweizerischem Recht elektronisch darstellen

    Namensänderung

    Wenn Sie - statt des Ledignamens - einen anderen oder früher getragenen Namen wieder annehmen möchten, können Sie ein Namensänderungsgesuch stellen. Die Änderung des Namens (Familiennam…
    Wenn Sie - statt des Ledignamens - einen anderen oder früher getragenen Namen wieder annehmen möchten, können Sie ein Namensänderungsgesuch stellen.

    Die Änderung des Namens (Familienname und Vorname) kann gemäss Art. 30 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) durch die Regierung des Wohnsitzkantons bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.

    Bei Wohnsitz im Kanton Graubünden, wenden Sie sich bitte direkt an:

    Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht

    Namenserklärung

    Möchten Sie nach Auflösung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Tod, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung) eine Namenserklär…
    Möchten Sie nach Auflösung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Tod, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung) eine Namenserklärung abgeben?

    Das persönliche Erscheinen auf dem Zivilstandsamt ist Voraussetzung. Beachten Sie bitte, dass ein gültiger Pass / gültige ID-Karte vorgelegt werden muss.
    Möchten Sie die Namenserklärung beim Zivilstandsamt Plessur abgeben, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefon-Nummer 081 254 49 71.

    Die Namenserklärung beschränkt sich auf die Wiederannahme des Ledignamens. Ein anderer, früher getragener Name kann mittels einer Namenserklärung nicht wieder angenommen werden.
    Möchten Sie einen anderen, früher getragenen Namen wieder annehmen, müssten Sie ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 ZGB bei der kantonalen Regierung des Wohnsitzkantons stellen (> siehe Rubrik Name und Bürgerrecht > Dienstleistungen > Namensänderung).

    Die Möglichkeit einer Namenserklärung ist auch bei bestehender Ehe oder bei einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft gegeben.

    Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 01.01.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hatte (auch ausländische Staatsangehörige) mittels Erklärung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen.

    Wurde die Partnerschaft vor dem 01.01.2013 eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist (bis 31.12.2013) gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

    Die Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden.
    Im Ausland kann die zuständige Schweizerische Vertretung die Namenserklärung entgegen nehmen.

    Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird durch die Namenserklärung nicht berührt.

    Die Namenserklärung ist kostenpflichtig.

    > Weitere Kosten entstehen bei der Anpassung Ihrer persönlichen Unterlagen (Ausweise, Verträge usw.) an die neue Namensführung.

    Vorname des Kindes

    Vornamen des Kindes Sie werden bald Eltern eines Kindes und machen sich Gedanken über die Vornamen? Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kind…
    Vornamen des Kindes

    Sie werden bald Eltern eines Kindes und machen sich Gedanken über die Vornamen?

    Die Wahl des Vornamens ist grundsätzlich frei, jedoch dürfen die Interessen des Kindes nicht offensichtlich verletzt werden.

    Sind die Eltern miteinander verheiratet, so bestimmen sie gemeinsam die Vornamen des Kindes.

    Sind sie nicht miteinander verheiratet, so bestimmt die Mutter die Vornamen des Kindes, sofern die Eltern die elterliche Sorge nicht gemeinsam ausüben.

    Die Vornamen sind dem Zivilstandsamt gleichzeitig mit der Geburtsanmeldung mitzuteilen.

    Zugehörige Objekte