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  • Gleichgeschlechtliche Partnerschaft

    News «Ehe für alle»
    Bei der Abstimmung vom 26. September 2021 hat das Schweizer Stimmvolk der Gesetzesänderung zur «Ehe für alle» zugestimmt. Wir vom Zivilstandsamt Region Plessur freuen uns sehr über diesen Entscheid.

    Umwandlungen von bestehenden eingetragenen Partnerschaften in die Ehe sind ab dem 1. Juli 2022 möglich.

    Neue eingetragene Partnerschaften können ab diesem Moment nicht mehr begründet werden. Bereits begründete eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin bestehen.

    Eingetragene Partnerschaft

    Begründung der eingetragenen Partnerschaft Mit der "Ehe für alle" wird es ab dem 1. Juli 2022 in der Schweiz nicht mehr möglich sein, eingetragene Partnerschaften einzugehen. Bereits …

    Begründung der eingetragenen Partnerschaft

    Mit der "Ehe für alle" wird es ab dem 1. Juli 2022 in der Schweiz nicht mehr möglich sein, eingetragene Partnerschaften einzugehen. Bereits begründete eingetragene Partnerschaften bleiben weiterhin bestehen. Paare, die in einer eingetragenen Partnerschaft nach bisherigem Recht leben, können die Umwandlung ihrer Verbindung in eine Ehe beantragen. Es braucht dazu einen gemeinsamen Antrag.

    Auf Wunsch kann diese Umwandlung mit einer Zeremonie auf dem Zivilstandsamt vollzogen werden.

    Die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe berührt den Familiennamen und das Bürgerrecht der Verlobten nicht.

    Für weitere Fragen beraten wir Sie gerne telefonisch – wir freuen uns, Sie auf dem Weg, die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, begleiten zu dürfen.

    Gemeinderatssaal im Rathaus
    Gemeinderatssaal im Rathaus

    Namen der Partnerinnen / der Partner

    Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Namen. Die Partnerinnen oder Partner können jedoch erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennam…
    Die Beurkundung der eingetragenen Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Namen.

    Die Partnerinnen oder Partner können jedoch erklären, einen der Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen führen zu wollen.

    Art. 12a PartG > Name
    1 Die Partnerinnen oder Partner behalten ihren Namen.
    2 Bei der Eintragung der Partnerschaft können sie aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

    Art. 37 Abs. 2 IPRG > Name
    (Bundesgesetz vom 18.12.1987 über das Internationale Privatrecht)
    Dieses Gesetz regelt im internationalen Verhältnis u.a. das anzuwendende Recht. Es ist also nur anwendbar, wenn es sich bei einem konkreten Sachverhalt (z.B. Namen) um ein internationales Verhältnis handelt.
    Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht.
    Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz können die Namensgebung (Familiennamen) aber dem Recht ihres Heimatlandes unterstellen. Die Staatsangehörigkeit muss jedoch klar ausgewiesen sein.
    Handelt es sich um Mehrstaater, so ist das Recht des Staates massgebend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
    Dieser Artikel regelt auch die Frage des anwendbaren Rechts auf den Namen von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Auslandschweizer).

    Namenserklärung

    Möchten Sie nach Auflösung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Tod, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung) eine Namenserklär…
    Möchten Sie nach Auflösung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft (Scheidung, Auflösung der Partnerschaft, Tod, Verschollenerklärung, Ungültigerklärung) eine Namenserklärung abgeben?

    Das persönliche Erscheinen auf dem Zivilstandsamt ist Voraussetzung. Beachten Sie bitte, dass ein gültiger Pass / gültige ID-Karte vorgelegt werden muss.
    Möchten Sie die Namenserklärung beim Zivilstandsamt Plessur abgeben, vereinbaren Sie bitte einen Termin unter der Telefon-Nummer 081 254 49 71.

    Die Namenserklärung beschränkt sich auf die Wiederannahme des Ledignamens. Ein anderer, früher getragener Name kann mittels einer Namenserklärung nicht wieder angenommen werden.
    Möchten Sie einen anderen, früher getragenen Namen wieder annehmen, müssten Sie ein Namensänderungsgesuch nach Art. 30 ZGB bei der kantonalen Regierung des Wohnsitzkantons stellen (> siehe Rubrik Name und Bürgerrecht > Dienstleistungen > Namensänderung).

    Die Möglichkeit einer Namenserklärung ist auch bei bestehender Ehe oder bei einer bestehenden eingetragenen Partnerschaft gegeben.

    Bei noch bestehender Ehe kann der Ehegatte, der vor dem 01.01.2013 seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hatte (auch ausländische Staatsangehörige) mittels Erklärung jederzeit wieder den Ledignamen annehmen.

    Wurde die Partnerschaft vor dem 01.01.2013 eingetragen, so können die Partnerinnen oder Partner binnen Jahresfrist (bis 31.12.2013) gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie den Ledignamen der einen Partnerin oder des einen Partners als gemeinsamen Namen tragen wollen.

    Die Namenserklärung kann bei jedem Zivilstandsamt in der Schweiz abgegeben werden.
    Im Ausland kann die zuständige Schweizerische Vertretung die Namenserklärung entgegen nehmen.

    Das Kantons- und Gemeindebürgerrecht wird durch die Namenserklärung nicht berührt.

    Die Namenserklärung ist kostenpflichtig.

    > Weitere Kosten entstehen bei der Anpassung Ihrer persönlichen Unterlagen (Ausweise, Verträge usw.) an die neue Namensführung.

    Zugehörige Objekte

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