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  • Fahrbewilligungen Altstadt/Waldwege

    Fahrbewilligung Fussgängerzone Altstadt

    Das Befahren der Fussgängerzone ist nur für den Güterumschlag erlaubt. Für diesen Zweck sind die Zeiten Montag bis Freitag von 06.30 - 11.30 Uhr und am Samstag von 06.30 - 09.00 Uhr frei.
    Es darf höchstens im Schritttempo gefahren werden. Die Fussgänger/-innen haben Vortritt.
    Innerhalb der Fussgängerzone Altstadt dürfen Fahrzeuge grundsätzlich nur zwecks Güterumschlag abgestellt werden.

    Die Zu- und Wegfahrt hat auf dem kürzesten Weg zu erfolgen.

    Tages- und Jahresfahrbewilligungen

    Ausserhalb der oben erwähnten Zeiten für den Güterumschlag kann am Schalter der Stadtpolizei eine Spezialbewilligung eingeholt werden. Sofern diese kostenpflichtig ist, kann diese auch online bezogen und mit Kreditkarte oder Twint bezahlt werden. Keine Rückerstattung von nicht benützten Tagesbewilligungen.

    Spezialbewilligungen (Tagesfahrbewilligungen)

    Zur Bestellung Fahrbewilligung


    Jahresfahrbewilligungen

    Inhaber privater Garagen und Parkplätze erhalten Jahresbewilligungen. Für die Prüfung des Gesuches ist eine Kopie des Mietvertrages für den Parkplatz oder die Garage anzuhängen.
    Neue sowie bestehende elektronische Jahres-Fahrbewilligungen in die Fussgängerzone Altstadt können auch online beantragt bzw. verlängert und sofern kostenpflichtig mit Kreditkarte oder Twint bezahlt werden.

    Zur Bestellung Fahrbewilligung

    Besonderes
    Fahrzeuge der öffentlichen Dienste, Taxi und Cars auf Bestellung, Ärzte im Dienst sowie für Fahrten bei dringenden, nicht aufschiebbaren Einsätzen mit Start oder Ziel innerhalb der Fussgängerzone sowie übernachtende Hotelgäste mit Gepäck dürfen die Fussgängerzone Altstadt zu jeder Zeit befahren.

    Gesetz und Ausführungsverordnung

    Hier gelangen Sie zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

    Hier gelangen Sie zur Ausführungsverordnung zum Gesetz für eine Fussgängerzone in der Altstadt

     

    Fahrbewilligung für das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen

    Das Befahren von Waldwegen mit Motorfahrzeugen ist nur ausnahmsweise und mit einer Bewilligung  gegen Gebühr gestattet. 

    Fahrten von Grundeigentümern, Pächtern und Mietern für die Zufahrt zu ihren Liegenschaften, Lieferanten, Hüttenwirten sind bewilligungs- und/oder gebührenpflichtig. Gleiches gilt für Fahrten von Hirtenbesuchern, Hüttenbesuchern etc. 

    Gebühren    
    Tagesbewilligung CHF       10.00
    Monatsbewilligung  CHF       50.00
    Jahresbewilligung  CHF     100.00

    Bestellung
    Für die Fahrbewilligungen in der Altstadt ist die Abteilung Wald und Alpen zuständig.

    Das Gesuch für die Bewilligungen für das Befahren der Waldwege ist per E-Mail zu stellen (wua@chur.ch) oder im Sekretariat der Abteilung Wald und Alpen während den Bürozeiten (07.30 - 12.00 Uhr) erhältlich

    Zugehörige Objekte