Inhalt
Gastgewerbe
Gastwirtschaftsbewilligung
Eine Gastwirtschaftsbewilligung ist erforderlich für (Art. 3 GWG):
- die Abgabe von Speisen oder Getränken welche vor Ort konsumiert werden können;
- das Überlassen von Örtlichkeiten zum Konsumieren von mitgebrachten oder angelieferten Speisen oder Getränken;
- die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte oder angelieferte Speisen oder Getränke konsumiert werden.
- Die Abgabe von Speisen oder Getränken im privaten geschlossenen Bereich ist bewilligungspflichtig, soweit sie gewerbsmässig erfolgt.
Bewilligungsobjekt und Voraussetzungen (Art. 5 GWG)
Die Gastwirtschaftsbewilligung bezieht sich auf einen bestimmten Betrieb und wird einer handlungsfähigen Person erteilt, die für den Betrieb verantwortlich ist und Gewähr für eine polizeilich klaglose und einwandfreie Führung des Betriebs bietet.
Diese Gewähr bietet in der Regel nicht, wer
- in den letzten fünf Jahren wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Gastwirtschaftsgesetzgebung oder der eidgenössischen oder kantonalen Lebensmittelgesetzgebung verstossen hat;
- im Strafregister in den letzten fünf Jahren mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Kleinhandels mit gebrannten Wassern stehen;
- vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als achtzehn Monaten verbüsst hat.
Gemäss Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur müssen schriftliche Gesuche zur Erteilung einer Gastwirtschaftsbewilligung mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes bei der Stadtpolizei eingereicht werden.
Erforderliche Gesuchsformulare und Merkblätter, welche benötigt werden um eine Gastwirtschaftsbewilligung zu beantragen:
- Gesuch für einen Gastwirtschaftsbetrieb
- Betriebs und Nutzungskonzept (BNK)
- Betriebskonzept Sicherheit (BKSICH)
- Betriebskonzept Shisha (BKS) (optional)
- Gesuch Aussenwirtschaft auf öffentlichem Grund (optional)
- Merkblatt; Der Weg zur Gastwirtschaftsbewilligung
- Merkblatt; Verantwortlichkeiten der bewilligungsinhabenden Person
- Merkblatt; Lärmhinweis für die Führung von Gastwirtschaften
- Merkblatt; Jugendschutzbestimmungen und Auswirkungen des Gesundheitsgesetzes für Gastwirtschaften
Auflagen
Die Gastwirtschaftsbewilligung wird mit individuellen, auf den Betrieb angepassten, Auflagen verbunden. Im Kanton Graubünden besteht keine Wirtepatent- und Anwesenheitspflicht.
Aussengastwirtschaft
Das Betreiben einer Aussengastwirtschaft ist bewilligungspflichtig. Nehmen Sie bitte hierzu frühzeitig mit der Stadtpolizei Kontakt auf.
Öffnungszeiten
Reguläre Gastwirtschaftsbetriebe dürfen im Grundsatz von 06.00 Uhr bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Für nebenbetriebliche Gastwirtschaften können kürzere Öffnungszeiten gelten. Dies betrifft Betriebe, bei welchen die Konsumation von Speisen oder Getränken eine untergeordnete Bedeutung spielt und keinen wesentlichen Bestandteil des Angebots darstellt sowie zum Hauptzweck andere Dienstleistungen oder Warenverkäufe anbieten.
Der Stadtrat kann auf spezielles Gesuch hin einem Gastwirtschaftsbetrieb dauernd längere Öffnungszeiten bewilligen. Einzureichen ist das Gesuch bei der Stadtpolizei.
Mögliche dauernd längere Öffnungszeiten nach Rayon:
- Welschdörfli:
- Sonntag bis Donnerstag bis 02.00 Uhr
- Freitag und Samstag bis 03.00 Uhr
- Chur West / Maladers:
- Sonntag bis Donnerstag bis 03.00 Uhr
- Freitag und Samstag bis 06.00 Uhr
- Altstadt / Haldenstein / übriges Stadtgebiet:
- Sonntag bis Donnerstag bis 24.00 Uhr
- Freitag und Samstag bis 01.00 Uhr
Aussengastwirtschaften dürfen im Grundsatz innerhalb der Altstadt bis 23.00 Uhr und auf dem übrigen Stadtgebiet bis 24.00 Uhr betrieben werden.
Verlängerung der Polizeistunde
Auf Gesuch hin kann die Stadtpolizei für einzelne Tage, Anlässe und Betriebe längere Öffnungszeiten bewilligen, wenn das Gesuch bis spätestens 24.00 Uhr vorliegt. Zum Formular.
Freinächte
Die vom Stadtrat bewilligten Freinächte werden im Amtsblatt publiziert.
Betriebsregister
Für die Erfassung im Betriebsregister der Stadt Chur ist eine Anmeldung bei den Einwohnerdiensten erforderlich.
Gebrannte Wasser
Gesuche um Erteilung einer Ausschank- bzw. Kleinhandelsbewilligung für gebrannte Wasser sind rechtzeitig vor der Eröffnung oder Übernahme eines Betriebes auf dem amtlichen Formular beim Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, Gastwirtschaftswesen, Ringstrasse 10, 7001 Chur, einzureichen.
Abmeldung der Gastwirtschaftsbewilligung
Die Stadtpolizei ist schriftlich über die Abmeldung einer Gastwirtschaftsbewilligung in Kenntnis zu setzen.
Bewilligungspflicht Warenauslagen und Reklameständer
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes durch Warenauslagen und Reklameständer (mobile Werbetafel vor dem Geschäft) bedarf einer Bewilligung.
Entsprechende Gesuche und Anfragen sind an die Stadtpolizei zu richten.
Hier gelangen Sie zu den Vorschriften für die Benützung des öffentlichen Grundes
Zugehörige Objekte
Nummer | Name | Inkrafttreten |
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414 | Vorschriften für die Benützung des öffentlichen Grundes | 1. Juli 2008 |
421 | Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur (GWC) | 1. April 2001 |
422a | Ausführungsbestimmungen zum Gastwirtschaftsgesetz für die Stadt Chur (AB zum GWC) | 1. April 2001 |
422b | Gebührentarif nach Gastwirtschaftsgesetz | 1. April 2001 |
626 | Gebührenverordnung für die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes | 1. Januar 2000 |
Name |
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Name | Beschreibung |
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Name | Download |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Departement Finanzen Wirtschaft Sicherheit |
Name | Telefon | Kontakt |
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Stadtpolizei | 081 254 54 54 | Kontaktformular |
Name | Telefon | Kontakt |
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Bausekretariat | 081 254 51 51 | Kontaktformular |
Einwohnerdienste | 081 254 41 56 | Kontaktformular |