Inhalt
Meldeformular Wärmeerzeugerersatz
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers (Heizung) in bestehenden Wohnbauten sind diese so auszurüsten, dass mindestens 10% des Energiebedarfs eingespart oder mit erneuerbarer Energie abgedeckt wird. Zur Erfüllung der Anforderungen stehen 11 Standardlösungen zur Verfügung, diese finden Sie im Formular EN-120 (endk.ch).
Seit 1.1.2021 besteht für den Ersatz des Wärmeerzeugers (Heizung) gemäss kantonalem Energiegesetz eine Meldepflicht bei der Gemeinde. Ein solches Vorhaben muss spätestens 20 Tage vor Baubeginn gemeldet werden. Das Meldeformular für die Stadt Chur finden sie hier.
Dieses Formular ist ausschliesslich für Meldungen des Wärmeerzeugerersatzes zu verwenden, bei welchen einer der folgenden Punkte nachgewiesen werden kann:
- Zertifizierung nach Minergie
- GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse A,B,C oder D
- Vom Kanton zugelassene Lösung (z.B. das Baujahr des Gebäudes ist nach 1992)
- Standardlösung Nr. 1 und 2
Bei der Standardlösung 1 ist zusätzlich das Meldeformular Solaranlagen (chur.ch) mit den nötigen Beilagen einzureichen.
Bei neuen Installationen und bei der Verwendung der Standardlösungen Nr. 3-11 ist ein Baugesuch (chur.ch) mit den nötigen Gesuchsunterlagen vom Amt für Energie und Verkehr (endk.ch), vom Amt für Natur und Umwelt Graubünden (anu.gr.ch) und der Feuerpolizei (gvg.gr.ch) einzureichen.
Besteht die Massnahme aus mehreren relevanten Bauteilen, so sind diese grundsätzlich zeitgleich zu realisieren. Einzelne Massnahmen (Solaranlage, Wärmedämmung, etc.) dürfen längstens bis zum Beginn der nächsten Heizperiode nachgeholt werden.