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Weitere Dienstleistungen des Zivilstandsamtes
Das Zivilstandsamt trägt auf Antrag die Tatsache, dass eine Person einen Vorsorgeauftrag errichtet hat, und den Hinterlegungsort in die zentrale Datenbank ein (Art. 361 Abs. 3 ZGB).
Gemeinsame elterliche Sorge / Erziehungsgutschriften
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge kann im Zusammenhang mit einer vor- oder nachgeburtlichen Anerkennung beim Zivilstandsamt durch die Eltern gemeinsam unterzeichnet werden.
Gleichzeitig kann die Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften abgeschlossen werden.
Vorsorgeauftrag
Mit einem Vorsorgeauftrag kann eine handlungsfähige Person ihre Betreuung und rechtliche Vertretung im Falle ihrer Urteilsunfähigkeit regeln. Das Ziel ist, das Selbstbestimmungsrecht schwacher, hilfsbedürftiger Personen zu wahren und zu fördern.
Sie haben einen Vorsorgeauftrag gemäss Art. 360 ZGB erstellt und möchten beim Zivilstandsamt die Eintragung in die zentrale Datenbank (Infostar) beantragen sowie den Hinterlegungsort festhalten lassen.
Die antragsstellende Person hat sich dabei zu identifizieren und die Richtigkeit ihrer Angaben auf dem vom Zivilstandsamt ausgestellten Bestätigungsformular mittels eigenhändiger Unterschrift zu bestätigen.
Sie müssen persönlich beim Zivilstandsamt, mit gültigem Identitätsausweis (Pass oder ID-Karte), vorsprechen.
Der Antrag kann bei jedem beliebigen Zivilstandsamt gestellt werden. Der Wohnsitz ist nicht massgebend.
Für die Eintragung beim Zivilstandsamt Plessur vereinbaren Sie bitte einen Termin. Sie erreichen uns unter der Telefonnummer 081 254 49 71.
Lässt eine Person ihren Vorsorgeauftrag in Form einer öffentlichen Urkunde errichten, so kann sie auch die beurkundende Urkundsperson zur Anmeldung der Eintragung des Hinterlegungsortes des Vorsorgeauftrages sowie der Änderung oder Löschung einer solchen Eintragung im Personenstandsregister beim Zivilstandsamt bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht muss jedoch zwingend vorliegen.
Im Falle einer dauernden Urteilsunfähigkeit darf die Kindes- und Erwachsenschutzbehörde KESB bei einem beliebigen Zivilstandsamt schriftlich anfragen, ob ein Vorsorgeauftrag erstellt wurde und wo dieser aufbewahrt wird.
Gebühren
Bei persönlichem Erscheinen wird eine Gebühr von Fr. 75.00 für die Eintragung des Hinterlegungsortes, respektive die Änderung oder Löschung des Eintrages (Anhang 1 Ziff. 23 ZStGV) direkt bei der antragstellenden Person erhoben.
Erfolgt der Antrag zur Eintragung, Änderung oder Löschung des Eintrages durch eine bevollmächtigte Urkundsperson, so hat diese die Gebühr (Anhang 1 Ziff. 23 ZStGV) entweder zu bevorschussen (Art. 9 und Art. 11 ZStGV) oder aber dem Zivilstandsamt Kostengutsprache zu leisten (Art. 111 OR).
Bitte beachten Sie:
• Neu besteht die Möglichkeit den Vorsorgeauftrag bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB zu hinterlegen. Die Kosten für die Hinterlegung betragen Fr. 100.00.
• Der Vorsorgeauftrag kann nicht beim Zivilstandsamt zur Aufbewahrung hinterlegt werden.
• Die Eintragung des Hinterlegungsortes im Personenstandsregister ist für die Gültigkeit eines Vorsorgeauftrages nicht erforderlich, sondern bezweckt, die örtliche Auffindung des Vorsorgeauftrages durch die Erwachsenenschutzbehörde zu erleichtern.
• Das Zivilstandsamt nimmt keine Beratungsfunktion in Sachen Aufstellung des Vorsorgeauftrages wahr. Bitte wenden Sie sich dafür an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Ihres Wohnortes.
• Das Zivilstandsamt kann keine Hinweise betreffend Patientenverfügungen entgegen nehmen.
Zugehörige Objekte
Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Plessur | 081 254 49 71 | Kontaktformular |
Frage |
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Wie kann die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei nicht verheirateten Eltern vereinbart werden?
Gestützt auf die Verordnung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVV) können die Eltern anlässlich der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge - im Zusammenhang mit der Anerkennung - auch die Aufteilung der Erziehungsgutschriften beim Zivilstandsamt vereinbaren. Auskunft darüber gibt das Merkblatt der AHV. Für Fragen und Auskünfte betreffend die Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) |
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) |