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Fragen und Antworten
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Plessur | 081 254 49 71 | Kontaktformular |
Frage |
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Nein Hier werden zwei verschiedene Bereiche des Gesetzes tangiert. Die Zivilstandsämter beurkunden im Ausland erfolgte Ereignisse von Schweizer Bürgern auf Verfügung ihrer Aufsichtsbehörde. Für Fragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt Ihres ausländischen Ehepartners wenden Sie sich an das Migrationsamt Ihres Wohnsitzkantons oder an die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland. |
Wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht |
Wenden Sie sich bitte direkt an das Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht |
Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Regionalgericht. Hompage: Justiz Graubünden |
Wenn Sie im Kanton Graubünden wohnhaft sind, wenden Sie sich an das für Ihren Wohnort zuständige Regionalgericht. Hompage: Justiz Graubünden |
Das Kantonale Sozialamt Graubünden übernimmt Abklärungen und erteilt Auskünfte über die rechtliche Situation sowie die Vorgehensweise bei der Adoption. |
Die Daten sind beim jeweiligen Heimatort registriert. Um jedoch Zugriff zu den gewünschten Daten zu erhalten, braucht es in bestimmten Fällen eine Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde. Merkblatt, Gesuchsformular und weitere Informationen beim Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht |
Für ordentliche Namensänderungen ist die Regierung des Wohnsitzkantons zuständig. Wenn Sie im Kanton Graubünden Wohnsitz haben, wenden Sie sich bitte direkt an: Amt für Migration und Zivilrecht, Bürgerrecht und Zivilrecht |
Wie kann die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei nicht verheirateten Eltern vereinbart werden?
Gestützt auf die Verordnung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVV) können die Eltern anlässlich der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge - im Zusammenhang mit der Anerkennung - auch die Aufteilung der Erziehungsgutschriften beim Zivilstandsamt vereinbaren. Auskunft darüber gibt das Merkblatt der AHV. Für Fragen und Auskünfte betreffend die Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) |
Detaillierte Informationen erhalten Sie im Merkblatt für die Eheschliessung im Ausland (Download via Registerkarte Links) |
Wenden Sie sich bitte an das Zivilstandsamt des Wohnortes der Braut oder des Bräutigams. Wenn Sie im Ausland Wohnsitz haben, ist das Zivilstandsamt des Trauungsortes zuständig oder Sie können sich auch bei der zuständigen schweizerischen Vertretung informieren. Beachten Sie auch die entsprechenden Merkblätter (Download via Registerkarte Links) |
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) |