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Anerkennung
Die schweizerischen Zivilstandsämter beraten Sie gerne telefonisch über die dafür nötigen Dokumente.
Anerkennung
Vaterschaftsanerkennung - Was tun?
Sie werden bald Vater eines Kindes oder sind es bereits und Sie sind mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet?
Dann können Sie – sofern alle Dokumente vollständig sind – vor der Zivilstandsbeamtin / dem Zivilstandsbeamten eine persönliche Erklärung abgeben, damit Sie auch rechtlich als Vater gelten.
Zur Entgegennahme der Erklärung ist in der Schweiz jedes Zivilstandsamt zuständig.
Besteht allerdings ein Bezug zum Ausland (Vater oder Mutter sind ausländische Staatsangehörige) ist das Zivilstandsamt am Geburtsort oder am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, sowie am Wohnsitz oder am Heimatort der Mutter oder des Vaters zuständig.
Wir beraten Sie gerne telefonisch über den Ablauf der Anerkennung.
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Die gemeinsame elterliche Sorge sowie die Aufteilung betreffend die Erziehungsgutschriften können auch im direkten Zusammenhang mit der Anerkennung geregelt werden.
Vor der Abgabe der Erklärung betreffend die gemeinsame elterliche Sorge und betreffend die Vereinbarung der Erziehungsgutschriften beim Zivilstandsamt können sich die Eltern von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB beraten lassen.
Das Zivilstandsamt bietet keine Beratung in Bezug auf die gemeinsame elterliche Sorge und die Erziehungsgutschriften an.
Die Anerkennung und die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge sind kostenpflichtig.
Zugehörige Objekte
Name |
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Name | Beschreibung |
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Name | Telefon | Kontakt |
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Zivilstandsamt Plessur | 081 254 49 71 | Kontaktformular |
Frage |
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Wie kann die Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei nicht verheirateten Eltern vereinbart werden?
Gestützt auf die Verordnung über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung (AHVV) können die Eltern anlässlich der Abgabe der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge - im Zusammenhang mit der Anerkennung - auch die Aufteilung der Erziehungsgutschriften beim Zivilstandsamt vereinbaren. Auskunft darüber gibt das Merkblatt der AHV. Für Fragen und Auskünfte betreffend die Vereinbarung über die Erziehungsgutschriften wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) |
Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge können die nicht miteinander verheirateten Eltern entweder bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB am Wohnsitz des Kindes abgeben oder im zeitlich direkten Zusammenhang mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater auch beim Zivilstandsamt (Art. 298a ZGB). Möchten die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung abgeben, so wenden sie sich direkt an das zuständige Zivilstandsamt. Für eine Erklärung zu einem späteren Zeitpunkt wenden sie sich direkt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes. Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Für Fragen und Auskünfte betreffend der gemeinsamen elterlichen Sorge wenden Sie sich direkt an die für Ihren Wohnsitz zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) |