Inhalt
Hundewesen
Tierhaltung
Tiere sind artgerecht und so zu halten, dass niemand in unzumutbarer Weise belästigt wird und weder Menschen, andere Tiere noch Sachen gefährdet werden.
Meldepflicht
Jeder Hund muss von der Halterin oder dem Halter bei der Stadtpolizei Chur gemeldet werden. Bei einem Besitzerwechsel ist die neue Halterin oder der neue Halter innert 14 Tagen zur Meldung verpflichtet. Die Melde- und Hundetaxpflicht für Junghunde beginnt ab dem 4. Lebensmonat und wird pro rata erhoben.
Hundetaxe
Wer einen Hund besitzt, hat eine Taxe zu entrichten. Der Stadtrat legt jährlich deren Höhe fest. Der Höchstansatz je Hund beträgt Fr. 300.– pro Jahr. Zurzeit beträgt die Hundetaxe Fr. 155.– pro Jahr.
Für besondere Funktionen ausgebildete und anerkannte Hunde sind von der Taxe befreit. Der Stadtrat legt die Einzelheiten fest.
Bei der Anmeldung von Hunden muss der Hundehalter den Heimtierausweis CH bzw. EU, in welchem die Angaben über den/die Hundehalter/in, die Rasse, der Name, das Geschlecht, Alter, Gewicht des Hundes sowie der Strichcode mit der Chipnummer eingetragen sind, mitbringen.
Befreiung oder Reduktion der Hundetaxe
Falls Sie Anspruch auf eine Befreiung oder Reduktion der Hundetaxe geltend machen können, müssen Sie nach Erhalt der Rechnung, mit der entsprechenden Bestätigung, bei uns vorbeikommen.
Folgende Hunde sind von der Taxe befreit:
Hunde mit Prüfungsausweis, die einsatzfähig sind und zum Allgemeinwohl der Menschen eingesetzt werden wie: Lawinen-, Polizei-, Therapie-, Blindenführ-, Such-, Sanitäts- und Katastrophenhunde usw. sind von der Taxe befreit. Der Prüfungsausweis bzw. die Einsatzfähigkeit des Hundes ist der Stadtpolizei jährlich, nach Erhalt der in Rechnung gestellten Hundetaxe, nachzuweisen. Für nicht mehr einsatzfähige Hunde ist die volle Hundetaxe zu entrichten.
Für folgende Hunde wird die Taxe um die Hälfte ermässigt:
- Hunde, die dem Allgemeinwohl der Tiere dienen, wie Hirtenhunde, Schweisshunde usw. Die Bestätigung ist der Stadtpolizei jährlich nach Erhalt der in Rechnung gestellten Hundetaxe vorzulegen. Für Hunde, die nicht mehr einsatzfähig sind, ist die volle Hundetaxe zu entrichten.
- Hunde, die das HHB-Brevet der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) erlangt haben, können den Wiederholungskurs weiterhin bei der SKG absolvieren.
Hunde, die in Zukunft ein Brevet erlangen wollen, können das Nationale Hundehalterbrevet (NHB) absolvieren. Das NHB kann ebenfalls bei der SKG absolviert werden. Die Vergünstigung bleibt bestehen, wenn das Brevet alle zwei Jahre nach Absolvierung eines Wiederholungskurses durch die SKG bestätigt wird. Die Bestätigung ist der Stadtpolizei jährlich nach Erhalt der in Rechnung gestellten Hundetaxe vorzulegen. Für Hunde, die nicht mehr über das Brevet der SKG verfügen, wird keine Ermässigung der Hundetaxe gewährt. - Sporthunde, die eine anerkannte Prüfung nachweisen können. Die Bestätigung ist der Stadtpolizei jährlich, nach Erhalt der in Rechnung gestellten Hundetaxe vorzulegen. Für Hunde, die nicht mehr über eine anerkannte Prüfung verfügen, ist die volle Hundetaxe zu entrichten.
Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe sind von der Bezahlung der Hundetaxe befreit. Die entsprechende Verfügung der EL-Stelle bzw. des Sozialamtes ist der Stadtpolizei jährlich nach Erhalt der in Rechnung gestellten Hundetaxe vorzuweisen.
Eine Ermässigung oder ein Erlass der Hundetaxe ist nur möglich, wenn der Hundehalter nicht gegen das Tierschutzgesetz oder die Tierschutzverordnung verstossen hat.
Schalter Stadtpolizei
Neuanmeldungen oder Mutationen nehmen wir gerne an unserem Schalter entgegen. Zudem erhalten sie bei uns auch kostenlos Hundekotbeutel.
Bei der Anmeldung von Hunden muss der Heimtierausweis und/oder Impfpass CH bzw. EU vorgelegt werden. Jeder Hundehalter ist dafür verantwortlich, dass sein Tier in der Datenbank AMICUS registriert ist und die Daten auf aktuellem Stand gehalten werden.
Öffnungszeiten: Montag bis Freitag, 08.00 bis 17.00 Uhr
Ausbildungspflicht für Hundehalter
Trotz Abschaffung des SKN Obligatoriums sind alle anderen Gesetzesbestimmungen der Tierschutzverordnung weiterhin rechtsgültig.
Dies sind im Besonderen:
- Sozialkontakt, Bewegung und Umgang mit Hunden
- Der Hundehalter muss Vorkehrungen treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet
- Meldepflicht von Bissvorfällen oder übermässigem Aggressionsverhalten für Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildner, Zollorgane
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden (ALT) hat einen neuen kynologischen Ausbildungslehrgang (KAL) erarbeitet und empfiehlt speziell Neuhundehaltern/-innen den Besuch dieses fachspezifischen Lehrgangs. Der Kurs dient der Erweiterung der Fachkompetenz von Hundehaltern, dem Wohl des Hundes sowie der Einhaltung der öffentlichen Sicherheit.
AMICUS
Auf den 1. Januar 2016 wurden sämtliche in der ANIS-Datenbank erfassten Hunde in die neue Hunde-Datenbank AMICUS übertragen. Es liegt in der Verantwortung des Hundehalters, dass die Daten aktuell gehalten werden. Weiter ist darauf zu achten, dass bei der Stadtpolizei und bei AMICUS überall der/die gleiche Hundehalter/in (verantwortliche Person) eingetragen ist.
Haltung von Hunden in der Öffentlichkeit
Es ist untersagt, Hunde in Schwimmanlagen, Kirchen, Friedhöfe, Konzertsäle, Theater und Kinos mitzunehmen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Führ- und Assistenzhunde.
In städtischen Verwaltungsgebäuden, auf Schulhaus- und Kindergartenarealen, Kinderspielplätzen, Sportanlagen, Gastwirtschaftsbetrieben, in öffentlichen Parkanlagen sowie in Wildruhezonen sind Hunde an der Leine zu führen. Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht laufen gelassen werden. Hundehaltende und Hundeführende haben dafür zu sorgen, dass der Kot ihrer Hunde auf öffentlichem und privatem Grund Dritter unverzüglich beseitigt wird.
Kontakt
Zugehörige Objekte
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Departement Finanzen Wirtschaft Sicherheit |
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