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Baubewilligungsverfahren
Der Ablauf des Baubewilligungsverfahrens richtet sich nach der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO). Darin werden die einzelnen Verfahrensschritte umschrieben.
Dauer Baubewilligungsverfahren
Wird ein Baugesuch vollständig und ohne Mängel eingereicht, dauert ein Verfahren im Idealfall rund 3 Monate.
Das Baubewilligungsverfahren dauert aber länger, wenn:
- die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind
- Ausnahmen durch die Baukommission beurteilt werden müssen
- Einsprachen gegen das Bauvorhaben eingereicht werden
- etc.
Übersicht Baubewilligungsverfahren
Was gehört alles zum Baubewilligungsverfahren? In einer vereinfachten Übersicht beinhaltet dieses folgende Verfahrensschritte:
- Eingabe des Baugesuchs über das eBaugesuche Chur-Portal oder in Papierform beim Bausekretariat. Der Zeitpunkt der Eingabe ist der Eingang der unterschriebenen Eingabequittung in Papierform.
- vorläufig formelle Prüfung der eingereichten Baugesuchsunterlagen
- koordinierte materielle Prüfung des projektierten Bauvorhabens, Einholen notwendiger Stellungnahmen anderer betroffener Behörden
- öffentliche Auflage des Baugesuchs mit den Unterlagen, Bekanntmachung mittels Publikation im Amtsblatt (eBaugesuche sind digital einsehbar), Einsprachefrist 20 Tage
- Eingang Rechtsbegehren (Einsprachen) während der öffentlichen Auflage, Eröffnung dieser an die Bauherrschaft zur Stellungnahme
- Bereinigung von allfälligen Einwänden (materielle Mängel)
- materielle Prüfung des bereinigten Baugesuchs
- Eröffnung des Bauentscheids
Nützliche Hinweise zum Verfahrensablauf
Kleine Baugesuche müssen in der Regel nicht im Amtsblatt publiziert werden.
Wir empfehlen Ihnen als Bauherrschaft, die direkten Nachbarschaften über Ihr Bauvorhaben zu informieren. Durch die vorgängige Information können oft Einsprachen vermieden werden.
Kosten Baubewilligungsverfahren (Gebühren)
Die Stadt erhebt für ihre Leistungen im Baubewilligungsverfahren Gebühren, welche die Bauherrschaft zu tragen hat. Die Grundgebühr wird im Verhältnis zum Gebäudeversicherungswert bzw. zu den Baukosten bemessen und ist in der Gebührenverordnung zum Baugesetz (GVB) geregelt.
Für Amtsverfügungen und Fachberichte von städtischen und kantonalen Amts- und Fachstellen werden zusätzliche Gebühren verrechnet. Spezielle Aufwendungen wie Mängelschreiben für Bereinigungen von mangelhaften Baugesuchsunterlagen werden zusätzlich nach der Gebührenverordnung in Rechnung gestellt.
Zugehörige Objekte
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Name | Telefon | Kontakt |
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Bausekretariat | 081 254 51 51 | Kontaktformular |
Frage |
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Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) bedürfen nach Massgabe des kantonalen Rechts einer Baubewilligung. Gemäss Art. 40a der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO) besteht für jegliches Bauvorhaben eine Anzeigepflicht. Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige eine allfällige Baubewilligungspflicht mit und orientiert gleichzeitig darüber, ob das angezeigte Vorhaben dem ordentlichen oder vereinfachten Baubewilligungsverfahren untersteht und ob Zusatzbewilligungsgesuche erforderlich sind. Vorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine Interessen Dritter betreffen, sowie geringfügige Änderungen bereits bewilligter Projekte bedürfen gemäss Art. 40 KRVO keiner Bewilligung. Gemäss Art. 11 Abs. 2 des Baugesetzes der Stadt Chur (BauG) werden diese jedoch dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Meldeverfahren) unterstellt. |
Art. 40 KRVO listet die folgenden Bauvorhaben und Schwellenwerte auf, welche von der Bewilligungspflicht befreit sind:
Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht gilt nicht für in Gefahrenzonen vor-gesehene Bauvorhaben, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, sowie allgemein für Bauvorhaben, die Gewässer, Gewässerschutzzonen und Moorbiotope gefährden könnten. Die formell nicht bewilligungspflichtigen Vorhaben müssen jedoch die Vorschriften über den Brandschutz, die Abstände, die Gestaltung, den Umweltschutz, energetische Anforderungen etc. einhalten. Im Zweifelsfall ist das Bausekretariat zu kontaktieren. |