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  • Inventar

    Das aktualisierte Stadtinventar bildet die Churer Stadtgeschichte, von den Anfängen bis in die 90er Jahre des 20. Jahrhunderts anhand von für die jeweiligen Epochen aussagekräftigen Einzelgebäuden und Anlagen, ab. Grundlage für die Überprüfung war das 1985 - 1989 erarbeitete Inventar der schützenswerten und erhaltenswerten Gebäuden Churs sowie Objekte mit Baujahr von 1930 bis 1990.

    Eine aus Experten zusammengestellte Fachgruppe hat auf dieser Grundlage sämtliche bestehenden Inventarobjekte aus kultur- und architekturhistorischer Perspektive neu beurteilt und eine Auswahl derjenigen getroffen, welche in den weiteren Prozess eingebracht werden sollen. Insgesamt enthält der vorliegende Entwurf 242 Objekte innerhalb der Stadt Chur, was einem totalen Gebäudebestand von rund 3 % entspricht. Im Detail fasst der Schlussbericht die Ergebnisse der Aktualisierung des Stadtinventars der Stadt Chur zusammen.

    Nebst der Aktualisierung des städtischen Inventars war es auch das Ziel, die Planungssicherheit zu fördern und damit eine zielführende Anzahl an Objekten mit einer klaren Schutzempfehlung zu erhalten. Dafür ist zum einen ein Objektblatt erstellt worden, welches in einer Schutzbegründung die Würdigkeit des Gebäudes umschreibt und mit einer individuellen Schutzempfehlung auf die wichtigsten zu schützenden Elemente eingeht. Entsprechend ist im Stadtinventar künftig lediglich eine Schutzkategorie mit der individuellen Schutzempfehlung je Objekt vorgesehen. Damit soll eine klare Grundlage für Grundeigentümer/-innen und die Weiterbearbeitung geschaffen werden.

    Das aktualisierte Inventar bildet dann die Grundlage für die rechtliche Umsetzung, also für den Erlass von Schutzzonen, von Schutz- und Erhaltungsbereichen und Gestaltungsvorschriften sowie für die Aufnahme wertvoller Bauten und Baugruppen in den städtischen Generellen Gestaltungsplan (GGP) und ins Baugesetz. Diese künftige rechtliche Umsetzung erfolgt im Anschluss, im Rahmen der Anpassung der Grundordnung.

    Die Revision der Grundordnung unterliegt klaren Verfahrensvorschriften, in welchen geregelt ist, wie sich die Grundeigentümer/-innen einbringen können. Zum einen können sich Betroffene und Interessierte während der Mitwirkungsauflage in Form von Kritik, Unterstützung und Anregungen einbringen (Mitwirkung) und andererseits in Form eines Rechtsmittels bei der Beschwerdeauflage.

    Zugehörige Objekte